Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieabgabenvergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2004Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 62 § 3Artikel 62, Paragraph 3
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4,
Text
§ 3.Paragraph 3,
Kein Anspruch auf Vergütung besteht:
insoweit die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für betriebliche Zwecke.insoweit die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträger für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für betriebliche Zwecke.
insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes, auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Kohleabgabegesetzes oder auf Vergütung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird.insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Erdgasabgabegesetzes, auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Kohleabgabegesetzes oder auf Vergütung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011
Dokumentnummer
NOR40054354